Bürgerinitiative Pro Fuchs Deutschland e.V.®  
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... denn er fühlt wie Du den Schmerz

 

Vereinssatzung des gemeinnützigen Vereines


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Bürgerinitiative Pro Fuchs Deutschland e.V. ® 

2. Der Sitz des Vereins ist 26831 Bunde, Buchenstraße 52.


§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des §52 (2) S.1 Nr. 14 AO. Der Zweck des Vereines wird insbesondere verwirklicht durch den Schutz der Füchse in Deutschland, vor allem durch Aufklärung über den Fuchs, Bemühung um Abschaffung der Bejagung des Fuchses, Aufklärung über die Grausamkeiten an Füchsen im Namen der niedersächsischen Wiesenvogel Schutzprojekte und Unterstützung von Auffangstationen für Füchse.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere der Füchse aber auch anderer Wildtiere. Gegenstand des Tierschutzes ist es, Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu bewahren. Dies unter anderem durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit innerhalb einer Woche zulässig. Er muss schriftlich in Papierform oder per Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder im Mitgliedsantrag bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Beschlüsse der Mitglieder können in Mitgliederversammlungen oder schriftlich, per Telefax, per E-Mail, per Videokonferenz, telefonisch oder mündlich gefasst werden. Eine kombinierte Abstimmung ist möglich.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Frist auf eine Woche möglich.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer gewählt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Jedes Mitglied kann sich bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und der Fassung von Beschlüssen durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.  Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Streunerkatzen Rheiderland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Satzung vom 02.02.2017 geändert in Bunde am 13.08.2021.

 
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