Vereinssatzung des gemeinnützigen Vereines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Pro Fuchs Deutschland e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Weitendorfer Straße 19, 17258 Feldberger Seenlandschaft.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des §52 (2) S. 1 Nr. 14 AO. Der Zweck des Vereines wird insbesondere verwirklicht durch den Schutz der Füchse, aber auch anderer Wildtiere in Deutschland, vor allem durch Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über den Schutz von Füchsen, Bemühung um die Abschaffung der Bejagung des Fuchses, Fahrtkostenerstattungen für den Transport eines Anhängers mit Informationsmaterial, Durchführung allgemeiner Wildtierhilfe, Fuchsschutz (Bergung und Transport) und Unterstützung von Auffangstationen für Füchse. Dabei wird vor allem das Ziel verfolgt, Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu bewahren.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein darf Rücklagen in gesetzlich zulässigem Umfang bilden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit innerhalb von 4 Wochen zulässig. Der Austritt muss schriftlich in Papierform oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder im Mitgliedsantrag bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung und schriftlichen Stellungnahme zu geben.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
6. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedbeiträge zu leisten. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlweise der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/ oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen.
4. Jedes Mitglied hat das Recht auf Information über die Tätigkeit des Vereins.
5. Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.
§ 5 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Pressesprecher und dem Kassenwart.
Es können Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Alle vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
4. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
5. Vorstandsmitglieder können Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, erstattet bekommen; eine sonstige Vergütung ist ausgeschlossen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Beschlüsse der Mitglieder können in Mitgliederversammlungen oder schriftlich, per Telefax, per E-Mail, per Videokonferenz, telefonisch oder mündlich gefasst werden. Eine kombinierte Abstimmung ist möglich.
4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform (z. B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Frist auf eine Woche möglich.
5. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer gewählt.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Jedes Mitglied kann sich bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und der Fassung von Beschlüssen durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Streunerkatzen Rheiderland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Feldberger Seenlandschaft, den 17. Oktober 2025